Beihilfe­vorschriften der
Bundesländer

Die Beihilfevorschriften der Bundesländer unterscheiden sich in einigen Punkten. Hier erfahren Sie, worauf es bei der Beihilfe in Ihrem Bundesland ankommt.

Beihilfe­vorschriften in Bund und Ländern

Die Beihilfe der jeweiligen Bundesländer unterliegt keiner einheitlichen Regelung. Zwar orientieren sich einige Länder an den Beihilfevorschriften des Bundes, dennoch bestehen unter den 16 Ländern teils erhebliche Unterschiede. So gibt es beispielsweise für Beamtenanwärter oder Referendare keine einheitlichen Regelungen. Jedes Bundesland verfügt über eine eigene Beihilfevorschrift. Auch ob Leistungen von Heilpraktikern bezuschusst werden, hängt davon ab, wo in Deutschland Sie verbeamtet sind.

Tafel Aufschrift Follow the rules Beihilfe Vorschriften beachten

Beihilfe des Bundes

Karte Deutschland Beihilfe Bund

Aufgrund des § 80 Abs. 4 des Bundesbeamten­gesetzes verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit die Bundesbeihilfe­verordnung (BBhV). Die aktuelle Fassung dieser Verordnung hat den Stand vom 8. September 2012.

Beihilfe in Baden-Württemberg

Karte Deutschland Beihilfe Baden-Württemberg

Baden-Württemberg hat zum 01.01.2017 eine neue Beihilfeverordnung erlassen. Mit einer Vorgriffsregelung hat das Finanzministerium am 13.11.2019 eine Änderung der BVO vorgenommen. Die bisher notwendige Mindest­antragssumme zur Stellung von Beihilfeanträgen in Höhe von 300 Euro wurde aufgehoben. Der Beihilfeantrag ist vor Ablauf von zwei Kalender­jahren zu stellen, die auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen bzw. der ersten Ausstellung der Rechnung folgen. Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch. Viele weitere Informationen zu den Beihilfe­vorschriften in Baden-Württemberg finden Sie mit einem Klick auf folgenden Button.

Beihilfe in Bayern

Karte Deutschland Beihilfe Bayern

In Bayern wurden die Beihilfe­vorschriften letztmals zum 24. Juli 2017 geändert. Während der Elternzeit erhöht sich der Beihilfeanspruch in Bayern auf 70 Prozent. Dies gilt auch für Beamtinnen und Beamte, die bisher nur einen Beihilfeanspruch von 50 Prozent hatten. Personen, die bereits in Elternzeit sind, wurden von ihren jeweiligen Dienststellen über den erhöhten Anspruch informiert. Beihilfen werden nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen sind. Dabei sind Zweitschriften bzw. Rechnungskopien ausreichend. Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen.

Beihilfe­ in Bremen

Karte Deutschland Beihilfe Bremen

Das Bundesland Bremen hat die Beihilfe­verordnung letztmals mit Wirkung zum 22. Februar 2017 geändert. Um Beihilfe zu erhalten, müssen die Aufwendungen den Betrag von 200,00 Euro übersteigen. Abweichend hiervon wird aber auch dann Beihilfe gewährt, wenn die Aufwendungen aus sechs Monaten diese Summe nicht erreichen. Der Beihilfe­berechtigte muss die von der Festsetzungs­stelle zurückgegebenen Belege noch drei Jahre nach Empfang der Beihilfe aufbewahren und hat sie auf Anforderung vorzulegen, soweit sie nicht bei einer Versicherung verbleiben. Die Antragsfrist beträgt ein Jahr nach Entstehen der Aufwendung, spätestens ein Jahr nach Stellung der ersten Rechnung.

Beihilfe in Brandenburg

Karte Deutschland Beihilfe Brandenburg

Brandenburg hat die Beihilfe­vorschriften im Beamtengesetz letztmals zum 01.01.2014 geändert. Im Übrigen verweist das Land Brandenburg bei der Beihilfe auf die jeweils geltenden Vorschriften der Bundesbeihilfe­verordnung. Das Beamtengesetz für das Land Brandenburg vom 03.04.2009 regelt in § 62 die Beihilfe­berechtigung für Beamte und Versorgungs­empfänger. Diese erhalten Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den für die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes jeweils geltenden Vorschriften.

Beihilfe­ in Berlin

Karte Deutschland Beihilfe Berlin

Die Bundeshauptstadt Berlin hat die Landesbeihilfe­verordnung letztmals zum 01.01.2019 geändert. Mit der 3. ÄndVO zur LBhVO ist vor allem die wichtige Anpassung der Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel erfolgt. Die Höchstsätze sind dabei auch für die Berliner auf das aktuelle Niveau der Bundesbeihilfe angehoben worden. Auch im Bereich der Krankenhaus- und Anschluss­heilbehandlungen gab es geringe Anpassungen. Für pflegebedürftige Personen ergeben sich hierbei keine Änderungen, da die konkrete Umsetzung der Anforderungen bereits erfolgt sind und Leistungen entsprechend bereits berücksichtigt werden.

Beihilfe­ in Hamburg

Karte Deutschland Beihilfe Hamburg

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Beihilfe­vorschriften letztmals zum 7.12.2016 geändert. Mit dem „Gesetz über die Einführung einer Pauschalen Beihilfe zur Flexibilisierung der Krankheits­vorsorge“ wird das Hamburgische Beamtengesetz um eine Form der pauschalen Beihilfegewährung ab dem 1. August 2018 für freiwillig in der gesetzlichen Kranken­versicherung oder in einer privaten Kranken­vollversicherung versicherte Beihilfe­berechtigte ergänzt. Die bisherige „individuelle“ Beihilfe bleibt bestehen.

Beihilfe in Hessen

Karte Deutschland Beihilfe Hessen

Das Bundesland Hessen hat die Beihilfe­vorschriften letztmals zum 28.09.2015 geändert. Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die für Sie und Ihre berücksichtigungs­fähigen Angehörigen entstandenen Aufwendungen 250,00 Euro übersteigen. Bei niedrigeren Aufwendungen steht eine Beihilfe zu, wenn die Aufwendungen aus zehn Monaten 25,00 Euro übersteigen. Der Beihilfe­berechtigte muss die von der Festsetzungs­stelle zurückgegebenen Belege noch drei Jahre nach Empfang der Beihilfe aufbewahren und hat sie auf Anforderung vor zulegen, soweit sie nicht bei einer Versicherung verbleiben.

Beihilfe in Mecklenburg­-Vorpommern

Karte Deutschland Beihilfe Mecklenburg-Vorpommern

Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem Landesbeamten­gesetz (§ 80) die Grundlagen zur Beihilfe normiert dort auf die jeweils geltenden Vorschriften der Bundesbeihilfe­verordnung verwiesen. Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht für Beihilfe­berechtigte und ihre berücksichtigungs­fähigen Angehörigen, die bisher ergänzend zur Regelung bezüglich stationärer Wahlleistungen versichert waren oder die mit Rücksicht auf das bisher geltende Beihilferecht keinen Anlass zur Versicherung stationärer Wahlleistungen hatten.

Beihilfe in Niedersachsen

Karte Deutschland Beihilfe Niedersachsen

Niedersachsen hat seine Beihilfe­vorschriften letztmals zum 01.07.2017 geändert. Polizeivollzugs­beamte sowie Feuerwehrbeamte des Landes Niedersachsen können seit diesem Tag wieder einen Anspruch auf Heilfürsorge erhalten. Ein Anspruch auf Heilfürsorge wird gewährt, wenn ein monatlicher Beitrag von insgesamt 1,3 % des Grundgehaltes angerechnet wird. Hierbei besteht jedoch ein Wahlrecht. Polizeivollzugs­beamte, die ab dem 01.01.2017 in Dienst treten, erhalten automatisch Heilfürsorge, es sei denn, sie erklären schriftlich, dass sie darauf verzichten.

Beihilfe in Nordrhein­-Westfalen

Karte Deutschland Beihilfe Nordrhein-Westfalen

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Beihilfenverordnung NRW letztmals zum 01.01.2018 geändert. In Nordrhein-Westfalen waren bislang bereits Aufwendungen für Brillengläser bis zu bestimmten Höchstbeträgen beihilfefähig. Nun sind auch Aufwendungen für das Brillengestell bis zu 70 Euro beihilfefähig, sowie für das Einschleifen der Gläser in Höhe von je 25 Euro. Die Aufwendungen für eine ambulante Kurmaßnahme müssen vor Beginn der Behandlung von der Beihilfestelle als beihilfefähig anerkannt werden. Für eine Anerkennung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Beihilfe in Rheinland-Pfalz

Karte Deutschland Beihilfe Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz hat die Beihilfe­verordnung letztmals zum 22.11.2016 geändert. Die Gewährung der Beihilfe muss innerhalb von zwei Jahren nach Entstehung der Aufwendungen beantragt werden, sonst erlöschen die Ansprüche. Der Bescheid kann für Landesbeamte nach Registrierung auch über ein Online-Portal übermittelt werden. Beihilfe wird nur gewährt, wenn die beantragten Aufwendungen 200,00 Euro übersteigen. Bei gesetzlich Versicherten und Empfängern von Anwärter­bezügen gilt eine Grenze von 100,00 Euro. Die Vorlage von Original­belegen ist entfallen!

Beihilfe im Saarland

Karte Deutschland Beihilfe Saarland

Saarland hat seine Beihilfe­vorschriften letztmals zum 14.04.2016 geändert. Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Beihilfe­berechtigte sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt hat. Beihilfe wird nur gewährt, wenn die beihilfefähigen Aufwendungen 100 Euro übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, so kann eine Beihilfe dennoch beantragt werden.

Beihilfe­ in Sachsen

Karte Deutschland Beihilfe Sachsen

Sachsen hat seine Beihilfe­verordnung zuletzt zum 15.11.2017 geändert. Zu Beginn 2019 hat sich auch der Freistaat Sachsen entschieden, Lehrerinnen und Lehrer künftig zu verbeamten. Ab dem 01. Januar 2019 wird es in Sachsen auch für bereits angestellte Lehrer unter 42 Jahren möglich sein, in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Voraussetzung ist unter anderem eine amtsärztliche Gesundheits­prüfung, die eine Verbeamtung zulässt. Ein Antrag auf Beihilfegewährung kann bis zu zwei Jahre nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung gestellt werden. Es besteht keine Antragsgrenze.

Beihilfe in Sachsen-Anhalt

Karte Deutschland Beihilfe Sachsen-Anhalt

Bis zum Inkrafttreten einer eigenständigen Verordnung gelten die Vorschriften des Bundes weiter. Sachsen-Anhalt hat die beihilferechtliche Grundlage im Beamtengesetz normiert. Im Übrigen verweist das Land bei der Beihilfe auf die jeweils geltenden Vorschriften der Bundesbeihilfeverordnung.

Beihilfe in Schleswig­-Holstein

Karte Deutschland Beihilfe Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein hat eine eigenständige Beihilfe­verordnung, die zuletzt am 19.03.2018 geändert worden war. Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung beantragt wird und wenn die Aufwendungen 100 Euro übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, wird auch hierfür eine Beihilfe gewährt, wenn diese Aufwendungen 15 Euro übersteigen. Für Aufwendungen über 2.600,00 Euro können Abschlags­zahlungen erfolgen.

Beihilfe in Thüringen

Karte Deutschland Beihilfe Thüringen

Thüringen hat die Beihilfe­vorschriften letztmals zum 01.04.2016 geändert. Seit dem 01.01.2017 können auch Lehrer in Thüringen verbeamtet werden. Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Die Antragsgrenze beträgt 200 Euro. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, kann bei Überschreiten von 15 Euro Beihilfe gewährt werden. Die Vorlage der Originalbelege ist nicht mehr erforderlich.

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